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§ 1927 BGB Mehrere Erbteile bei mehrfacher …

§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft. 1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

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